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§1 Allgemeiner Geltungsbereich(1) Die Lieferung, Leistungen und Angebote, insbesondere für Beratungstätigkeiten, erfolgen - unter Ausschluss möglicher allgemeiner Geschäfts- und Lieferbedingungen des Kunden - ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Für werkvertragliche Leistungen gelten zusätzlich und vorrangig die besonderen Regelungen für Werkverträge. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der analyze & realize AG im nachfolgenden "a&r" genannt und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. §2 Angebote, Angebotsunterlagen und Leistungsumfang(1) Einzelheiten über den Leistungsumfang und Spezifikationen sind den Angebotsunterlagen zu entnehmen. (2) a&r ist an ein Angebot für einen Monat ab Angebotsdatum gebunden, soweit kein anderer Zeitraum im Angebot genannt wird. (3) Die in den schriftlichen Angebotsunterlagen von a&r jeweils enthaltenen Angaben sind alleinige Grundlage für die von a&r zu erbringenden Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich, die Angebotsunterlagen vor Auftragserteilung sorgfältig zu prüfen. (4) a&r wird einen Wechsel von namentlich benannten Mitarbeitern nur nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden vornehmen. Ein möglicher Austausch von Mitarbeitern erfolgt soweit möglich durch Mitarbeiter mit vergleichbaren Kenntnissen und Qualifikationen. (5) a&r ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. §3 Preise und Zahlungsbedingungen(1) Die im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind jeweils 30 Tage nach Eingang fällig, wenn sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt. (2) "Manntage" und "Personentage", "Leistungstage" u. ä. sind Arbeitstage zu je 8 Stunden (zzgl. Pausen) (3) Es gelten die im jeweiligen Angebot spezifizierten Stundensätze für die Qualifikationsstufen der ausführenden Mitarbeiter von a&r. Reisetage gelten als Arbeitstage. Spesen sowie gegenüber Dritten getätigte Barauslagen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung durch a&r anfallen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge, soweit nichts anderes angegeben ist. (4) Bei Zahlungsverzug des Kunden und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist ist a&r berechtigt, den Vertrag zu kündigen und wahlweise eine Schadenspauschale in Höhe von 50% der noch ausstehenden Teile der vereinbarten Gesamtvergütung oder Ersatz des nachgewiesenen Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Ist zwischen den Parteien eine Aufwandsvergütung vereinbart, so ist die Summe des noch ausstehenden geplanten Aufwands, multipliziert mit den Personentagessätzen, Grundlage der 50%igen Schadenspauschale. Sofern a&r einen pauschalierten Schadensersatz geltend macht, bleibt dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. §4 Mitwirkungspflichten des Kunden(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch a&r bedarf der engeren Kooperation der Parteien und der Mitwirkung durch den Kunden. Der Kunde wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen von a&r geforderten angemessenen und erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für a&r zur Verfügung stellen und ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und a&r mitteilen. Änderungsvorschläge von a&r wird der Kunde unverzüglich prüfen. (2) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht setzt der Kunde ausreichend qualifizierte Mitarbeiter ein. Die Mitarbeiter des Kunden weisen a&r insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Usancen hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Kunde stellt alle technischen Unterlagen, die ggf. zur erforderlichen Durchführung des Projekts erforderlich sind, in der von a&r spezifizierten Form zur Verfügung. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse haben. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung von Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen. (3) Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten 'Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere oder kürzere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. a&r kann durch mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder eigener Sachmittel zu den vereinbarten Raten in Rechnung stellen. §5 Urheber- und Nutzungsrechte(1) a&R räumt dem Kunden ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an den speziell für ihn geschaffenen Arbeitsergebnissen ein, sobald die seitens a&r gegen den Kunden aus dem jeweiligen Projektvertrag bestehenden Zahlungsansprüche erfüllt sind. a&r gestattet dem Kunden die Nutzung des Arbeitsergebnisses in dem Umfang, wie zum vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich. Im Übrigen stehen a&r die ausschließlichen und alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den geschaffenen Projektergebnissen zu. (2) Der Kunde ist berechtigt, das Arbeitsergebnis in seinem Geschäftsbetrieb für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Er ist berechtigt, die ihm als Bestandteil des Arbeitsergebnisses überlassenen Unterlagen einschließlich Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang zu kopieren. Der Kunde wir die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein Personal durch geeignete Mittel kontrollieren. (3) Der Kunde räumt a&r das nicht-auschließliche Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum insoweit gebührenfrei zu nutzen, as es für die Erfüllung im Rahmen der Leistungserbringung im Projekt erforderlich ist. (4) Falls im Rahmen der Leistungserbringung von a&r Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich a&r vor, eine entsprechende Anmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine gebührenfreie Lizenz der Nutzung in dem Umfang wie zur vertragsgemäßen Nutzung der durch a&r geschuldeten Arbeitsergebnisse erforderlich. §6 Geheimhaltung(1) a&r und der Kunde sind verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr/ihm aus oder im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, insbesondere die Arbeitsmethoden von a&r geheim zu halten. Der Kunde wird diese nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Projektes verwenden. Der Kunde wird eine entsprechende Verpflichtung auch seinem von ihm im Projekt eingesetzten Mitarbeitern sowie sonstigen von ihm ins Projekt involvierten Dritten auferlegen. (2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch nicht für Informationen, die
Weitergehende gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt. (3) Dieser Vertrag kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass a&r gehindert wäre, sich an anderen Projekten gleicher o. ä Aufgabenstellung zu beteiligen oder vergleichbare Leistungen für andere Kunden zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt. (4) Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen. (5) Die Parteien werden die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutz und zur Wahrung des berufs- und Bankgeheimnisses beachten und nur entsprechend verpflichtete Mitarbeiter zur Leistungserfüllung einsetzen. Im Rahmen dieses Vertrages ist a&r berechtigt, über den Kunden, seine Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstige leitende Angestellte personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit diesem Vertrag zusammenhängenden und festgelegten Zwecken zu nutzen und offenzulegen. Der Kunde erklärt mit Unterzeichnung des Vertrages seine Einwilligung im eigenen Namen sowie im Namen seiner Mitarbeiter, Geschäftsführer und leitenden Angestellten. §7 Haftung(1) Schadenersatzansprüche wegen vertraglicher Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche/unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland) sind sowohl gegen a&r als auch gegen deren Erfüllungs- bezw. Verrichtungsgehilfen, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertretern nach Maßgabe der folgenden Regelungen eingeschränkt: (2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunden im besonderen Maße vertrauen durfte, haftet a&r auch für einfache Fahrlässigkeit. (3) Im Falle leichter fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt und beschränkt sich maximal auf die Höhe der von a&r im Rahmen des Projektes erhaltenen Vergütung. (4) Soweit die Haftung von a&r ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter von a&r. (5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (6) Greift der Kunde ohne schriftliche Zustimmung von a&r in die gelieferten Arbeitsergebnisse ein, so entfällt insoweit die Haftung von a&r für den daraus entstandenen Schaden. Schadenersatzansprüche seitens a&r bleiben vorbehalten. (7) Die Verpflichtung des Kunden der Schadensabwendung- und -minderung, insbesondere im Fall von Daten- oder Dateiverlusten bleibt unberührt. (8) Haftungsansprüche im Falle einfacher Fahrlässigkeit wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verjähren gegenseitig spätestens 3 Jahre nach Projektende. §8 Gewerbliche Schutzrechte (Urheberrechte, Warenzeichen oder Patente)(1) a&r gewährleistet, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. a&r wird den Kunden von Ansprüchen Dritter im Sinne der zuvor genanten Gewährleistung freistellen. Der Kunde wird a&r von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter in Kenntnis setzen und a&r die Rechtsverteidigung oder die Vergleichsverhandlungen überlassen. (2) Rechte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen oder Patente, und zwar nur solche, die dem Dritten in Deutschland zustehen. (3) a&r ist wahlweise berechtigt,
oder
(4) Im Übrigen behalt sich a&r im Einzelfall vor, das Nutzungsrecht des Kunden bezüglich verletzender Arbeitsergebnisse zu kündigen und dem Kunden den nicht amortisierten Teil des gezahlten Entgelts zu erstatten. (5) Unbeschadet von Absatz (1) wird der Kunden a&r im Übrigen von Ansprüchen Dritter in Folge der nicht vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden freistellen. §9 KündigungVerträge können von beiden Parteien prinzipiell unter Einhaltung einer projektweise definierten Frist schriftlich gekündigt werden. Das Recht zu Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. §10 RechtswahlFür diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. §11 Gerichtsstand, Erfüllungsort(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Berlin; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. (2) Erfüllungsort ist beiderseitig der Geschäftssitz von a&r §12 Allgemeine Bestimmungen(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernissen. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so ist diese Bestimmung durch eine zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmung mit dem Inhalt zu ersetzen, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. (3) a&r darf den Kunden (Firma und Marke) als Referenz für Marketing-Zwecke angeben. (4) Die Verwendung des Namens a&r durch den Kunden bedarf der Zustimmung von a&r. (5) Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung von a&r ist ausgeschlossen. (6) Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderung jeglicher Art ist nur insoweit zulässig, als diese von a&r anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. (7) a&r ist berechtigt, jeweils eine Kopie der Projektunterlagen zu qualitätssicherungs- und Beweiszwecken auch nach Beendigung des Projektes zurückzubehalten. Version 3 vom 1. Februar 2007 |
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